Die Beklagte zu 2., Inhaberin der W...-Apotheke in W..., führte auf Grund eines Vertrages vom 07.06.2002 mit der Beklagten zu 1., einer Betriebskrankenkasse, Blutzucker- und Blutdruckmessungen für Mitglieder der Beklagten zu 1. durch. Die Mitglieder der Beklagten zu 1. erhielten dazu in ihrer Mitgliederzeitschrift einen bei der Beklagten zu 2. einzulösenden Gutschein für "kostenlose" Messungen. Die Beklagte zu 2. erhielt von der Beklagten zu 1. eine Vergütung.
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