BAG - Urteil vom 08.09.2021
5 AZR 205/21
Normen:
BGB § 242; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 615 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 615 Nr. 165
ArbRB 2022, 38
AuR 2022, 141
BB 2022, 115
EzA KSchG _ 11 Nr. 12
EzA-SD 2022, 5
MDR 2022, 321
NJW 2022, 643
NZA 2022, 113
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 51/20
ArbG Heilbronn, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 447/19

Böswilliges Unterlassen anderweitigen ArbeitsverdienstesEingeschränkte Überprüfbarkeit unbestimmter Rechtsbegriffe durch das RevisionsgerichtKein böswilliges Unterlassen anderweitigen Arbeitsverdienstes bei Ablehnung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 205/21

DRsp Nr. 2022/815

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Arbeitsverdienstes Eingeschränkte Überprüfbarkeit unbestimmter Rechtsbegriffe durch das Revisionsgericht Kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Arbeitsverdienstes bei Ablehnung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses

Orientierungssatz: Ein Arbeitnehmer handelt grundsätzlich nicht böswillig iSv. § 11 Nr. 2 KSchG, wenn er während des Kündigungsschutzprozesses auf einer Beschäftigung gemäß einem von ihm erstrittenen Weiterbeschäftigungsurteil beharrt und ein Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines befristeten Prozessarbeitsverhältnisses ablehnt (Rn. 18).

1. Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig anderweitigen Arbeitsverdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert.