LAG Köln - Urteil vom 21.06.2005
13 (5) Sa 179/05
Normen:
BGB § 615 Satz 2 ; KSchG § 11 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 678
BB 2005, 2696
NZA-RR 2006, 14
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 4402/04

Böswilliges Unterlassen zumutbarer Arbeit bei unwirksamer Änderungskündigung - Gesamtwürdigung aller Umstände des Arbeitsangebots des Arbeitgebers und der Ablehnung des Arbeitnehmers - zumutbare Fahrzeit von etwa zwei Stunden je Hin- und Rückfahrt

LAG Köln, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 13 (5) Sa 179/05

DRsp Nr. 2005/13014

Böswilliges Unterlassen zumutbarer Arbeit bei unwirksamer Änderungskündigung - Gesamtwürdigung aller Umstände des Arbeitsangebots des Arbeitgebers und der Ablehnung des Arbeitnehmers - zumutbare Fahrzeit von etwa zwei Stunden je Hin- und Rückfahrt

»1. Dem Arbeitnehmer steht trotz unwirksamer Änderungskündigung des Arbeitgebers keine Annahmeverzugsanspruch zu, wenn er es böswillig unterlässt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG).2. Die Zumutbarkeit der Arbeit erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Arbeitsangebots des Arbeitgebers und der Ablehnung des Arbeitnehmers (im Anschluss an BAG 16.6.2004 - 5 AZR 508/03 -)3. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass der Arbeitsplatz weggefallen ist (hier wegen einer Betriebs (teil-)schließung) und eine andere Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers nicht besteht.4. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer eine längere Fahrzeit von ca. 2 Stunden je Hin- und Rückfahrt - bei ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen - noch zuzumuten.«

Normenkette:

BGB § 615 Satz 2 ; KSchG § 11 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Annahmeverzugansprüche nach rechtskräftig festgestellter unwirksamer Änderungskündigung.