BAG - Urteil vom 26.09.2012
10 AZR 370/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB §§ 305 ff.; BGB § 315;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 16589/09
ArbG München, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 993/10

Bonus; Zielvereinbarung; Bonusvolumen; Vertrauensschaden

BAG, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 370/11

DRsp Nr. 2013/335

Bonus; Zielvereinbarung; Bonusvolumen; Vertrauensschaden

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. April 2011 - 11 Sa 993/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 10. Juni 2010 - 15 Ca 16589/09 - abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 25.000,00 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt wurde. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB §§ 305 ff.; BGB § 315;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um einen Bonusanspruch für das Jahr 2008. Hilfsweise macht der Kläger Schadensersatzansprüche in gleicher Höhe geltend.

Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt. Er war vom 1. September 1992 bis zum 31. August 2009 bei der D AG beschäftigt, zuletzt als Leitender Syndikus auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 29. August/1. September 1997 zu einem Bruttomonatsverdienst von 6.750,00 Euro. Zum 1. September 2009 wechselte er in ein anderes Konzernunternehmen.

Zu den Bezügen ist im Arbeitsvertrag vom 29. August/1. September 1997 auszugsweise Folgendes geregelt:

"2. Bezüge

Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich eventuelle Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten sind:

a) Gehalt

...

b) Gratifikation