1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. April 2011 - 11 Sa 993/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 10. Juni 2010 -
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um einen Bonusanspruch für das Jahr 2008. Hilfsweise macht der Kläger Schadensersatzansprüche in gleicher Höhe geltend.
Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt. Er war vom 1. September 1992 bis zum 31. August 2009 bei der D AG beschäftigt, zuletzt als Leitender Syndikus auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 29. August/1. September 1997 zu einem Bruttomonatsverdienst von 6.750,00 Euro. Zum 1. September 2009 wechselte er in ein anderes Konzernunternehmen.
Zu den Bezügen ist im Arbeitsvertrag vom 29. August/1. September 1997 auszugsweise Folgendes geregelt:
"2. Bezüge
Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich eventuelle Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten sind:
a) Gehalt
...
b) Gratifikation
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