LAG München - Urteil vom 20.09.2011
6 Sa 74/11
Normen:
InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 108 Abs. 3; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 146 Abs. 2; InsO § 184; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 162 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 614 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 15318/09

Bonuszahlung bei Insolvenz; unbegründete Anfechtung einer Retention-Vereinbarung durch Insolvenzverwalter

LAG München, Urteil vom 20.09.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 74/11

DRsp Nr. 2012/813

Bonuszahlung bei Insolvenz; unbegründete Anfechtung einer Retention-Vereinbarung durch Insolvenzverwalter

1. Vereinbaren ein in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohtes Unternehmen und einen Arbeitnehmer die Zahlung eines Jahresfixgehaltes (Retention Payment), zahlbar in drei gleichen Raten, für den Fall, dass der Arbeitnehmer zu bestimmten festgelegten Zeitpunkten sein Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, so stellt dies keine unentgeltliche Leistung dar, die zur Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nach § 134 Abs. 1 InsO berechtigte, wenn nachfolgend über das Vermögen des Unternehmens die Insolvenz eröffnet wird. Das Verblieben des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis stellt eine Gegenleistung dar, die dem Unternehmen einen "Neustart" mit den dafür wesentlichen Mitarbeitern ermöglicht. 2. Daran ändert sich auch nichts, wenn in der Vereinbarung festgehalten ist, dass der Retention-Bonus in voller Höhe zu zahlen sei, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beende. Denn diese Vereinbarung ist zum einen dahingehend auszulegen, dass die Zahlung nur im Falle einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung in voller Höhe zu leisten ist. Jedenfalls aber stellte die durch Arbeitsvertragsverletzungen provozierte Arbeitgeberkündigung eine treuwidrige Herbeiführung der Bedingung dar, die nach § 162 BGB die Auszahlung des vollen Retention-Betrages ausschlösse.