BSG - Urteil vom 21.11.2002
B 3 KR 4/02 R
Normen:
SGB V § 2 Abs. 4 § 12 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Saarbrücken - L 2 KR 8/01 - 21.11.2001,
SG Saarbrücken - S 1 KR 116/00 - 21.02.2001,

Braillezeile als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen B 3 KR 4/02 R

DRsp Nr. 2003/6167

Braillezeile als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

Eine Braillezeile ist kein zum Behinderungsausgleich "notwendiges" Hilfsmittel iS. von § 2 Abs. 4, § 12 Abs. 1, § 33 Abs. 1 SGB V. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 4 § 12 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Der 1977 geborene und bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist blind. 1997 kam er als Spätaussiedler aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland. Er kann sich inzwischen auf Deutsch verständigen und Texte mit Hilfe der Brailleschrift "lesen", ist aber bestrebt, seine deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift, insbesondere auch in der Orthographie, zu vervollkommnen. Im Rahmen seiner berufsfördernden Grundausbildung hat er gelernt, mit einem Personalcomputer (PC) zu arbeiten.