LAG Hamm - Urteil vom 24.04.2008
15 Sa 1867/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 612 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 2 Ca 2326/06 - 19.09.2007,
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZR 615/08

Bruttoabfindung aufgrund Aufhebungsvertrag und Betriebsvereinbarung - Darlegungslast des Arbeitnehmers für Nettoabfindung

LAG Hamm, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 1867/07

DRsp Nr. 2008/18369

Bruttoabfindung aufgrund Aufhebungsvertrag und Betriebsvereinbarung - Darlegungslast des Arbeitnehmers für Nettoabfindung

1. Zahlungen der Arbeitgeberin an ihre Arbeitnehmer sind grundsätzlich Bruttozahlungen; damit trägt der Arbeitnehmer die Steuerlast für die Bezüge aus nicht selbständiger Tätigkeit einschließlich der Sachbezüge und hat außerdem die Arbeitnehmeranteile zu Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung selbst zu tragen.2. Dies gilt auch für vereinbarte Abfindungszahlungen; hiervon abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich und eindeutig getroffen werden oder den dahingehenden Willen klar erkennen lassen.3. Soweit Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen anwendbar sind, die auch Regelungen enthalten können, durch die der Arbeitgeberin für bestimmte Zahlungen die anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auferlegt werden, muss ebenfalls hinreichend deutlich erkennbar sein, dass ausnahmsweise eine dahingehende Regelung gewollt war.