BSG vom 02.10.1992
1 RR 1/92
Normen:
SGB V § 64 Abs. 2 ;

BSG - 02.10.1992 (1 RR 1/92) - DRsp Nr. 1993/1317

BSG, vom 02.10.1992 - Aktenzeichen 1 RR 1/92

DRsp Nr. 1993/1317

»Die Satzungsbestimmung, die eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen einer Erprobungsregelung generell verpflichtet, auch bei der Behandlung des Versicherten durch Nichtkassenärzte die Kosten zu erstatten, ist nicht genehmigungsfähig.«

Normenkette:

SGB V § 64 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Staatsministerium verpflichtet ist, eine Satzungsänderung zu genehmigen.

Die Vertreterversammlung der klagenden Krankenkasse (KK) beschloß am 17. Dezember 1990, die Kassensatzung um einen § 33 zu ergänzen, in dem - als Erprobungsregelung - vorgesehen ist, auf Antrag des Versicherten für bestimmte Kassenleistungen Kostenerstattung zu gewähren. Am 29. Januar 1991 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Kostenerstattungsregelung sei nicht genehmigungsfähig. Eine Genehmigung könne nur in Aussicht gestellt werden, wenn in § 33 Ziff 3 nach dem Wort »Kassenleistungen« der Zusatz »von zugelassenen oder ermächtigten Leistungserbringern« eingefügt werde.