BSG vom 04.05.1994
1 RS 2/92
Normen:
BGB § 276 § 823 Abs. 2 ; SGB X § 98 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1995, 255
BSGE 74, 139
DB 1995, Beil. 7 S. 19
DB 1997, Beil. 6 S. 8
MDR 1994, 812
SozR 3-1300 § 98 Nr. 1

BSG - 04.05.1994 (1 RS 2/92) - DRsp Nr. 1994/6870

BSG, vom 04.05.1994 - Aktenzeichen 1 RS 2/92

DRsp Nr. 1994/6870

»Der Arbeitgeber ist bei Verletzung der Auskunftspflicht nach § 98 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht schadensersatzpflichtig.«

Normenkette:

BGB § 276 § 823 Abs. 2 ; SGB X § 98 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Beklagte der Klägerin wegen Verletzung der Auskunftspflicht schadensersatzpflichtig ist.

Die Klägerin gewährte dem Beigeladenen Kinderzulage für Schwerverletzte aus der gesetzlichen Unfallversicherung u.a. für seine volljährige Tochter Helga G. Diese war bei dem Beklagten, einer Stiftung des privaten Rechts, seit 1. September 1984 zur Ausbildung beschäftigt. Auf eine Anfrage der Klägerin vom 4. August 1986 wegen der Höhe der Ausbildungsvergütung der Helga G. ab September 1986 teilte der Beklagte mit Schreiben vom 11. August 1986 den laufenden Bezug mit. Dabei blieb eine ab September 1986 wirksame Tariferhöhung unberücksichtigt. Tatsächlich erhielt Helga G. seit September 1986 Bezüge, deren Höhe (mit 755,00 DM) den Anspruch des Beigeladenen ausschloß.

Als die Klägerin dies erfuhr, stellte sie den Wegfall der Kinderzulage fest und machte die eingetretene Überzahlung in Höhe von 1.365,24 DM beim Beklagten als Schadensersatz geltend. Eine Rückforderung vom Beigeladenen hielt sie aus Rechtsgründen für aussichtslos.