BSG vom 05.05.1994
12 RK 16/94
Normen:
WGSVG § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SozR 3-5070 § 22 Nr. 2

BSG - 05.05.1994 (12 RK 16/94) - DRsp Nr. 1994/6866

BSG, vom 05.05.1994 - Aktenzeichen 12 RK 16/94

DRsp Nr. 1994/6866

»Für Verfolgte, die während des Nachentrichtungszeitraums von Februar 1971 bis Dezember 1989 als israelische Staatsangehörige ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Israel und aus der Zeit vor 1987 einen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung aufzuweisen hatten, besteht keine Berechtigung zur Beitragsnachentrichtung nach § 22 Abs. 1 S. 1 WGSVG

Normenkette:

WGSVG § 22 Abs. 1 S. 1;

I. Die Beteiligten streiten um eine Beitragsnachentrichtung zur Rentenversicherung.

Die Klägerin wurde im Jahre 1916 als Kind von Eltern polnischer Volkszugehörigkeit in Berlin geboren und zog mit ihnen im Jahre 1921 nach Polen. Nach Beginn ihrer Verfolgung arbeitete sie von 1941 an im Rheinland. Dabei wurden für die Zeit von Februar 1941 bis März 1943 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Im Jahre 1949 wanderte sie nach Israel aus, wo sie seither als israelische Staatsangehörige lebt. Sie ist anerkannte Verfolgte i.S. des Bundesentschädigungsgesetzes.