BSG vom 05.08.1993
2 RU 24/92
Normen:
RVO § 573 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1993, 2454
NZS 1994, 86
SozR 3-2200 § 573 Nr. 2

BSG - 05.08.1993 (2 RU 24/92) - DRsp Nr. 1993/3418

BSG, vom 05.08.1993 - Aktenzeichen 2 RU 24/92

DRsp Nr. 1993/3418

»Bei einem unfallverletzten Zimmermannslehrling, der vor dem Beginn des angestrebten Studiums für den Beruf des Bauingenieurs eine Lehre als Zimmermann absolviert und mit der Gesellenprüfung abgeschlossen hat, wird der Jahresarbeitsverdienst nach § 173 Abs. 1 RVO berechnet.«

Normenkette:

RVO § 573 Abs. 1;

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Verletztenrente zugrunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes (JAV). Umstritten ist der Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der Verletztenrente nach dem Entgelt eines Diplomingenieurs (FH) gem § 573 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO).