BSG vom 06.08.1992
10 RKg 21/91
Normen:
BKGG § 11 a Abs. 7 S. 2 2. Alt.;
Fundstellen:
SozR 3-5870 § 11a Nr. 3

BSG - 06.08.1992 (10 RKg 21/91) - DRsp Nr. 1993/1358

BSG, vom 06.08.1992 - Aktenzeichen 10 RKg 21/91

DRsp Nr. 1993/1358

»Die Antragsfrist von 6 Monaten nach Steuerfestsetzung nach § 11 Abs 7 S 2, 2. Alt BKGG gilt nur für den Berechtigten, bei dem eine Steuerfestsetzung aus steuer- oder kindergeldrechtlicher Sicht entweder objektiv geboten war oder zumindest subjektiv - aus der Sicht des Betroffenen - für notwendig gehalten werden durfte.«

Normenkette:

BKGG § 11 a Abs. 7 S. 2 2. Alt.;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt den Kindergeldzuschlag für das Jahr 1986 aufgrund einer Antragstellung im Jahre 1988 unter nachträglicher Erwirkung eines Einkommensteuerbescheides ohne Steuerschuld.