BSG vom 06.08.1992
8/5a RKnU 1/87
Normen:
SGB X § 24 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 71, 104
DB 1993, 1369
NJW 1993, 1614

BSG - 06.08.1992 (8/5a RKnU 1/87) - DRsp Nr. 1993/1359

BSG, vom 06.08.1992 - Aktenzeichen 8/5a RKnU 1/87

DRsp Nr. 1993/1359

»1. Bei einer Anhörung zu medizinischen Umständen darf eine dem Betroffenen nach § 24 Abs 1 SGB X gesetzte Äußerungsfrist in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten. Postlaufzeiten sind bei der Fristbestimmung zusätzlich zu berücksichtigen (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 24.7.1080 - 5 RKnU 1/79 - SozR 1200 § 34 Nr 12 und vom 30.3.1982 - 2 RU 73/81 = SozR 1300 § 24 Nr 4). 2. Eine zu kurze Äußerungsfrist wird durch das stillschweigende Zuwarten der Verwaltung auf deren Ablauf nicht nachträglich angemessen.«

Normenkette:

SGB X § 24 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger in rechter Form angehört hat.