I. Der 8. Senat hat dem Großen Senat durch Beschluß vom 7. August 1991 nach § 42 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Werden sogenannte kleine Dauerrenten, welche nach §
Die beklagte Bundesknappschaft (BK) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 24. September 1987 Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Arbeitslosigkeit ab 1. November 1987. Dabei stellte sie fest, die Versichertenrente in Höhe von jährlich 33.668,60 DM ruhe gemäß § 75 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) in Höhe von 1.943,95 DM wegen Zusammentreffens mit einer - abgefundenen - Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. aus der Unfallversicherung. Daraus ergab sich eine monatliche Minderung des Rentenzahlbetrages um rund 162,-- DM.
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