BSG vom 08.04.1992
10 RAr 4/91
Normen:
AFG §§ 141a ff.;
Fundstellen:
DRsp VII(700)13a-b
EWiR § 325 ZPO 1/92, 715
KTS 1992, 676
NZA 1992, 1150
NZS 1992, 108
SozR 3-4100 § 141a Nr. 1
ZIP 1992, 945

BSG - 08.04.1992 (10 RAr 4/91) - DRsp Nr. 1993/1419

BSG, vom 08.04.1992 - Aktenzeichen 10 RAr 4/91

DRsp Nr. 1993/1419

»1. Voraussetzung für den Anspruch auf Konkursausfallgeld ist ein aus dem Arbeitsverhältnis durchsetzbarer Lohnanspruch. 2. Zur Frage der Rechtskraftwirkung eines rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteils, durch das die Klage auf den Entgeltanspruch wegen eines nicht bestandenen Arbeitsverhältnisses als unzulässig abgewiesen worden ist.«

Normenkette:

AFG §§ 141a ff.;

Gründe:

I Der Kläger, ein Stukkateurmeister, erstrebt auch im Revisionsverfahren die Gewährung von Konkursausfallgeld (Kaug) für ausgefallenes Arbeitsentgelt in der Zeit von Dezember 1985 bis Ende Februar 1986. Während dieser Zeit arbeitete er nach seinem Vorbringen als Arbeitnehmer für die Firma G. - S. P., welche als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts am 19. August 1985 in die Handwerksrolle eingetragen und im Februar 1986 von Amts wegen gelöscht wurde.

Zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft hatte der Kläger mit Frau G. mehrere Verträge geschlossen. Zur Zeit der Eintragung der Gesellschaft in die Handwerksrolle war die Errichtung einer GmbH geplant.