BSG vom 08.12.1992
1 RK 11/92
Normen:
SGB V § 61 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BSGE 71, 299
DRsp VII(700)5a
NZS 1993, 257
SozR 3-2500 § 61 Nr. 2

BSG - 08.12.1992 (1 RK 11/92) - DRsp Nr. 1993/1274

BSG, vom 08.12.1992 - Aktenzeichen 1 RK 11/92

DRsp Nr. 1993/1274

»Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei der Befreiung von Zuzahlungen nach § 61 SGB V als Einnahme zum Lebensunterhalt insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie der bei gleicher MdE zu gewährenden Beschädigtengrundrente nach dem BVG entspricht.«

Normenkette:

SGB V § 61 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger von Zuzahlungen zu den Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vollständig zu befreien ist.

Dem 1923 geborenen Kläger wurde in der Zeit vom 30. August bis zum 11. Oktober 1989 von der Beklagten in einem Sanatorium in Rottach-Egern eine stationäre Rehabilitationskur gewährt. Zu dieser Zeit bezog er ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.661,92 DM und eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 % in Höhe von 1.421,90 DM einschließlich einer Kinderzulage von 152,90 DM. In seinem Haushalt lebt seine Ehefrau und ein Kind, die beide keine eigenen Einkünfte haben.