I. Streitig ist, ob der Kläger von Zuzahlungen zu den Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vollständig zu befreien ist.
Dem 1923 geborenen Kläger wurde in der Zeit vom 30. August bis zum 11. Oktober 1989 von der Beklagten in einem Sanatorium in Rottach-Egern eine stationäre Rehabilitationskur gewährt. Zu dieser Zeit bezog er ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.661,92 DM und eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 % in Höhe von 1.421,90 DM einschließlich einer Kinderzulage von 152,90 DM. In seinem Haushalt lebt seine Ehefrau und ein Kind, die beide keine eigenen Einkünfte haben.
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