I. Der Prüfungsausschuß V im Bereich der zu 4. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) kürzte die Honorarabrechnungen des Klägers, eines seit dem 1. Quartal 1984 zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Frauenarztes, für die Quartale II bis IV/84 im Primärkassenbereich wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise. Den Widersprüchen des Klägers gab der Prüfungsausschuß teilweise statt (Bescheide vom 14. März 1985 für das Quartal II/84 und jeweils vom 11. Dezember 1986 für die Quartale III und IV/84). Mit Bescheiden vom 25. Mai 1987 wies der beklagte Beschwerdeausschuß die Widersprüche des Klägers, soweit ihnen nicht abgeholfen worden war, zurück. Durch rechtskräftiges Urteil vom 6. Juli 1988 hob das Sozialgericht (
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