I. Streitig ist, ob die Klägerin anläßlich der Geburt ihres Kindes Madiha (M.) am 19. Oktober 1989 Anspruch auf Erziehungsgeld (ErzG) für die Zeit von der Geburt bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 4. April 1990 hat.
Die Klägerin ist pakistanische Staatsangehörige und rechtskräftig anerkannte Asylantin. Von Mai 1984 bis zum 3. April 1990 war sie im Besitz einer mehrmals verlängerten Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Dem Antrag der Klägerin auf ErzG hat die Beklagte erst im Widerspruchsverfahren mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1990 teilweise stattgegeben und ihr ab dem Tag der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ErzG bewilligt. Im übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen, da die Klägerin in dem davorliegenden Zeitraum nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Das Sozialgericht (
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