BSG vom 09.09.1992
14b/4 REg 16/91
Normen:
BErzGG § 1 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FEVS 44, 168
FamRZ 1993, 546
SozR 3-7833 § 1 Nr. 10

BSG - 09.09.1992 (14b/4 REg 16/91) - DRsp Nr. 1993/1342

BSG, vom 09.09.1992 - Aktenzeichen 14b/4 REg 16/91

DRsp Nr. 1993/1342

»1. Erziehungsgeld kann einem anerkannten Asylbewerber seit dem 1.7.1989 rückwirkend auch nicht als Ermessensleistung gewährt werden, wenn er im fraglichen Leistungszeitraum noch nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis war (Fortführung von BSG vom 24.3.1992 - 14b/4 REg 23/91 = SozR 3-7833 § 1 Nr 7).«

Normenkette:

BErzGG § 1 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin anläßlich der Geburt ihres Kindes Madiha (M.) am 19. Oktober 1989 Anspruch auf Erziehungsgeld (ErzG) für die Zeit von der Geburt bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 4. April 1990 hat.

Die Klägerin ist pakistanische Staatsangehörige und rechtskräftig anerkannte Asylantin. Von Mai 1984 bis zum 3. April 1990 war sie im Besitz einer mehrmals verlängerten Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Dem Antrag der Klägerin auf ErzG hat die Beklagte erst im Widerspruchsverfahren mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1990 teilweise stattgegeben und ihr ab dem Tag der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ErzG bewilligt. Im übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen, da die Klägerin in dem davorliegenden Zeitraum nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23. Juli 1991).