BSG vom 10.03.1994
12 RK 12/93
Normen:
RVO § 405 ; SGB V § 257 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BSGE 74, 101
DB 1995, Beil. 7 S. 13
NZA 1995, 760
NZS 1994, 409
SozR 3-2500 § 257 Nr. 2
SozR-3 2500 § 257 Nr. 2

BSG - 10.03.1994 (12 RK 12/93) - DRsp Nr. 1994/6880

BSG, vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 12 RK 12/93

DRsp Nr. 1994/6880

»Für einen hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigen, der eine Nebenbeschäftigung ausübt und darin nicht versicherungspflichtig ist, besteht kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers zu seiner Krankenversicherung.«

Normenkette:

RVO § 405 ; SGB V § 257 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 5 ;

I. Die Beteiligten streiten um einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag.

Der 1945 geborene Kläger ist seit 1975 als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Daneben war er seit 1976 mit der Hälfte der üblichen Wochenarbeitszeit im Angestelltenverhältnis beim beklagten Land beschäftigt; sein monatliches Bruttogehalt betrug im Jahre 1988 rund 3.100 DM, im Jahre 1989 rund 3.200 DM. Aufgrund der Beschäftigung war der Kläger krankenversicherungspflichtig und Mitglied der Betriebskrankenkasse (BKK). Diese stellte jedoch mit bindend gewordenem - Bescheid vom 10. April 1990 fest, daß der Kläger seit Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) am 1. Januar 1989 nicht mehr der Versicherungspflicht unterliege, weil er hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei. Zugleich bestätigte sie seine freiwillige Mitgliedschaft seit Januar 1989.