I. Die Beteiligten streiten um einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag.
Der 1945 geborene Kläger ist seit 1975 als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Daneben war er seit 1976 mit der Hälfte der üblichen Wochenarbeitszeit im Angestelltenverhältnis beim beklagten Land beschäftigt; sein monatliches Bruttogehalt betrug im Jahre 1988 rund 3.100 DM, im Jahre 1989 rund 3.200 DM. Aufgrund der Beschäftigung war der Kläger krankenversicherungspflichtig und Mitglied der Betriebskrankenkasse (BKK). Diese stellte jedoch mit bindend gewordenem - Bescheid vom 10. April 1990 fest, daß der Kläger seit Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (
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