BSG vom 10.03.1994
12 RK 37/93
Normen:
RVO § 405 ; SGB V § 257 Abs. 1 S. 1, § 257 Abs. 2 S. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
DB 1995, Beil. 7 S. 13
SozR 3-2500 § 257 Nr. 4

BSG - 10.03.1994 (12 RK 37/93) - DRsp Nr. 1994/6882

BSG, vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 12 RK 37/93

DRsp Nr. 1994/6882

»Für einen ehemaligen Berufssoldat mit Anspruch auf Ruhegehalt und Beihilfe, der eine Beschäftigung mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnimmt, besteht kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers zu seiner privaten Krankenversicherung.«

Normenkette:

RVO § 405 ; SGB V § 257 Abs. 1 S. 1, § 257 Abs. 2 S. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 6;

Die Beteiligten streiten um einen Beitragszuschuß zur Krankenversicherung.

Der 1940 geborene Kläger ist ehemaliger Berufssoldat der Bundeswehr mit Anspruch auf Ruhegehalt und auf Beihilfe im Krankheitsfall. Im übrigen ist er bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert. Zu den Aufwendungen hierfür erhielt er einen Beitragszuschuß von einer Firma, bei der er seit 1986 zu einem Gehalt über der Jahresarbeitsverdienstgrenze beschäftigt war. Der Zuschuß betrug Ende 1988 monatlich 241,43 DM.