BSG vom 10.03.1994
12 RK 81/92
Normen:
RVO § 173 Abs. 1, § 405 Abs. 1 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 3 Nr. 1, § 257 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 257 Nr. 3

BSG - 10.03.1994 (12 RK 81/92) - DRsp Nr. 1994/6884

BSG, vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 12 RK 81/92

DRsp Nr. 1994/6884

»Hat sich ein ehemaliger Berufssoldat mit Anspruch auf Ruhegehalt und Beihilfe nach dem bis Ende 1988 geltenden Recht von der Versicherungspflicht befreien lassen und dann eine Beschäftigung aufgenommen, so besteht im Jahre 1989 kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers zu seiner privaten Krankenversicherung.«

Normenkette:

RVO § 173 Abs. 1, § 405 Abs. 1 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 3 Nr. 1, § 257 Abs. 2 S. 1;

I. Umstritten ist ein Arbeitgeberzuschuß zu den Aufwendungen für eine private Krankenversicherung.

Der Kläger bezieht als ehemaliger Berufssoldat der Bundeswehr Ruhegehalt und hat Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle. Er ist privat krankenversichert und hatte im Jahre 1988 von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich von der Versicherungspflicht in einer Beschäftigung befreien zu lassen (Bescheid der Allgemeinen Ortskrankenkasse [AOK] vom 19. Mai 1988 mit Wirkung vom 27. April 1988 an). Vom 1. Oktober 1988 bis 31. Dezember 1989 war er als Rettungssanitäter beim Beklagten beschäftigt. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung lehnte der Beklagte ab.