BSG vom 10.03.1994
2 RU 20/93
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 539 Abs. 2, § 658 Abs. 2 Nr. 1, § 548 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1, § 62 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1431
NZS 1994, 470
SozR 3-2200 § 539 Nr. 28
SozR-3 2200 § 539 Nr. 28

BSG - 10.03.1994 (2 RU 20/93) - DRsp Nr. 1994/6885

BSG, vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 2 RU 20/93

DRsp Nr. 1994/6885

»Ein Rennreiter, der unmittelbar im Rahmen des Zwecks seines eigenen Unternehmens an einem Pferderennen teilnimmt, steht selbst dann nicht wie ein Arbeitnehmer unter Unfallversicherungsschutz (§ 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO), wenn er das Pferd eines fremden, ebenfalls am Rennsieg interessierten Pferdehalters reitet.«

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 539 Abs. 2, § 658 Abs. 2 Nr. 1, § 548 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1, § 62 ;

I. Die Beteiligten streiten, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Kläger wurde zum Maschinenschlosser ausgebildet. Daneben widmete er sich dem Pferderennsport als Amateurrennreiter. Er nahm an Pferderennen teil, bei denen neben Profirennreitern auch Amateurrennreiter zugelassen waren. Letztere mußten eine Amateurrennreiterprüfung erfolgreich abgeschlossen haben und im Besitz einer jährlich erteilten Lizenz sein. Neben der Ausbildung zum Berufsrennreiter bestand für Amateure die Möglichkeit, nach fünfzig Rennsiegen als Amateurrennreiter zum Profirennreiter zugelassen zu werden.