I. Die Beteiligten streiten, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der Kläger wurde zum Maschinenschlosser ausgebildet. Daneben widmete er sich dem Pferderennsport als Amateurrennreiter. Er nahm an Pferderennen teil, bei denen neben Profirennreitern auch Amateurrennreiter zugelassen waren. Letztere mußten eine Amateurrennreiterprüfung erfolgreich abgeschlossen haben und im Besitz einer jährlich erteilten Lizenz sein. Neben der Ausbildung zum Berufsrennreiter bestand für Amateure die Möglichkeit, nach fünfzig Rennsiegen als Amateurrennreiter zum Profirennreiter zugelassen zu werden.
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