I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Beklagten gemäß § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (
Die Klägerin war beim Landratsamt G. als Reinigungsfrau beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde durch Auflösungsvertrag vom 24. August 1987 auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 31. August 1987 beendet, "weil durch die Beauftragung eines Unternehmens für die Reinigung ... eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit (für die Klägerin) nicht besteht. Es wird eine Sozialabfindung gemäß § 3 Ziff. 9 EStG in Höhe von 8.000,-- DM gewährt" (§ 4 des Auflösungsvertrages). Seit dem 1. September 1987 war die Klägerin arbeitslos und erhielt in der Folgezeit Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.
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