BSG vom 10.03.1994
2 RU 27/93
Normen:
BKVO § 3 Abs. 2 S. 1; KSchG § 10 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1430
SozR 3-5670 § 3 Nr. 1

BSG - 10.03.1994 (2 RU 27/93) - DRsp Nr. 1994/6886

BSG, vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 2 RU 27/93

DRsp Nr. 1994/6886

»Den auf der Berufsaufgabe beruhenden wirtschaftlichen Nachteilen dürfen bei der Berechnung einer Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKVO nur solche wirtschaftlichen Vorteile schadenmindernd gegenübergestellt werden, die ihrerseits durch den krankheitsbedingten Arbeitsplatzverlust verursacht worden sind.«

Normenkette:

BKVO § 3 Abs. 2 S. 1; KSchG § 10 ;

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Beklagten gemäß § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) bewilligten Übergangsleistung. Streitig ist, ob der Beklagte bei der Berechnung der Übergangsleistung die Abfindung, die die Klägerin aus Anlaß der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten hat, berücksichtigen durfte.

Die Klägerin war beim Landratsamt G. als Reinigungsfrau beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde durch Auflösungsvertrag vom 24. August 1987 auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 31. August 1987 beendet, "weil durch die Beauftragung eines Unternehmens für die Reinigung ... eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit (für die Klägerin) nicht besteht. Es wird eine Sozialabfindung gemäß § 3 Ziff. 9 EStG in Höhe von 8.000,-- DM gewährt" (§ 4 des Auflösungsvertrages). Seit dem 1. September 1987 war die Klägerin arbeitslos und erhielt in der Folgezeit Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.