BSG vom 10.03.1994
7 RAr 44/93
Normen:
AFG § 19 Abs. 1, § 19 Abs. 4 ; ArbErlaubV § 9 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 74, 90
NZS 1994, 378
SozR 3-4210 § 9 Nr. 1

BSG - 10.03.1994 (7 RAr 44/93) - DRsp Nr. 1994/6887

BSG, vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 7 RAr 44/93

DRsp Nr. 1994/6887

»Wurde fahrendes Personal im grenzüberschreitenden Verkehr von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bereits vor dem 1.9.1993 beschäftigt, so bedurfte es nach der bis 31.8.1993 geltenden Fassung des § 9 Nr. 2 ArbErlaubV keiner Arbeitserlaubnis. Das galt auch bei unveränderter Beschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus. Für ab 1.9.1993 begründete Arbeitsverhältnisse dieser Art gilt dies jedoch nicht mehr.«

Normenkette:

AFG § 19 Abs. 1, § 19 Abs. 4 ; ArbErlaubV § 9 Nr. 2 ;

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die bei ihr beschäftigten polnischen Kraftfahrer keiner Arbeitserlaubnis bedürfen.