BSG - 10.03.1994 (7 RAr 56/93) - DRsp Nr. 1994/6888
BSG, vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 7 RAr 56/93
DRsp Nr. 1994/6888
»1. Die Grundsätze zur Bemessung des Arbeitslosengeldes auf der Basis des bisherigen Lebensstandards bedürfen keiner Modifizierung im Hinblick auf die besonderen strukturellen Schwierigkeiten in den neuen Bundesländern vor und nach der Wiedervereinigung. 2. Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes können Kurzarbeitergeld und Zuschüsse des Arbeitgebers dazu nicht dem Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden, das der Berechnung zugrunde gelegt werden kann.«
Normenkette:
AFG § 112 Abs. 7 ;
I. Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. Juli 1991.
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