BSG vom 10.12.1992
11 RAr 81/92
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 ;

BSG - 10.12.1992 (11 RAr 81/92) - DRsp Nr. 1993/1272

BSG, vom 10.12.1992 - Aktenzeichen 11 RAr 81/92

DRsp Nr. 1993/1272

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn der Kläger infolge eines Terminversehens nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann (Art 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG). Er ist darüber hinaus iS des § 202 iVm § 551 Nr. 5 ZPO nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 ;

Gründe:

I Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Gewährung von Eingliederungsbeihilfe.

Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 26. Februar 1992 die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts (SG) vom 23. März 1990 bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat auf Antrag des Bevollmächtigten des Klägers die Terminsstunde des für den 26. Februar 1992 vorgesehenen Verhandlungstermins von 10.00 Uhr auf 14.00 Uhr verlegt. Infolge eines Versehens hat das LSG den Rechtsstreit - ausweislich des Terminprotokolls - gleichwohl bereits am Vormittag, nämlich um 10.30 Uhr, in Abwesenheit des Klägers bzw eines zum Termin geladenen Vorstandsmitglieds des Klägers und dessen Prozeßbevollmächtigtem verhandelt und alsdann die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger rügt mit der vom Senat zugelassenen Revision eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe keine Möglichkeit gehabt, seinen Rechtsstandpunkt im Termin darzulegen.

Der Kläger beantragt,