I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsanordnung.
Die Klägerin, eine Landesversicherungsanstalt, hat für ihre Einrichtungen mehrere Haftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen, und zwar eine Bürohaftpflichtversicherung, eine Betriebshaftpflichtversicherung für ihre Kliniken und eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung. Nachdem der Bundesrechnungshof diese Versicherungen als unwirtschaftlich beanstandet hatte, verpflichtete die durch das Bundesversicherungsamt (BVA) vertretene beklagte Bundesrepublik nach Beratung die Klägerin durch Bescheid vom 24. September 1987, die Haftpflichtversicherungen zum 31. Dezember 1987 zu kündigen. Bei der Beratung war der Klägerin empfohlen worden, probeweise für Risiken des klinischen und ärztlichen Bereichs beschränkte Haftpflichtversicherungen abzuschließen. Dies hatte die Klägerin abgelehnt.
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