BSG vom 11.08.1992
1 RR 7/91
Normen:
SGB IV § 29 Abs. 1, § 89 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 71, 108
DB 1992 Beil. 15 Nr. 45
NZS 1992, 151
SozR 3-2400 § 69 Nr. 1

BSG - 11.08.1992 (1 RR 7/91) - DRsp Nr. 1993/1355

BSG, vom 11.08.1992 - Aktenzeichen 1 RR 7/91

DRsp Nr. 1993/1355

»Die Fortführung von Haftpflichtversicherungsverträgen darf einem Träger der Arbeiterrentenversicherung durch die Aufsichtsbehörde nicht mit der Begründung untersagt werden, daß derartige Verträge gegen den Selbstdeckungsgrundsatz verstoßen.«

Normenkette:

SGB IV § 29 Abs. 1, § 89 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsanordnung.

Die Klägerin, eine Landesversicherungsanstalt, hat für ihre Einrichtungen mehrere Haftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen, und zwar eine Bürohaftpflichtversicherung, eine Betriebshaftpflichtversicherung für ihre Kliniken und eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung. Nachdem der Bundesrechnungshof diese Versicherungen als unwirtschaftlich beanstandet hatte, verpflichtete die durch das Bundesversicherungsamt (BVA) vertretene beklagte Bundesrepublik nach Beratung die Klägerin durch Bescheid vom 24. September 1987, die Haftpflichtversicherungen zum 31. Dezember 1987 zu kündigen. Bei der Beratung war der Klägerin empfohlen worden, probeweise für Risiken des klinischen und ärztlichen Bereichs beschränkte Haftpflichtversicherungen abzuschließen. Dies hatte die Klägerin abgelehnt.