BSG vom 11.12.1992
9a RV 20/90
Normen:
SGB X § 45 Abs. 3 S. 3, § 48 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 72, 1
DVBl 1993, 1276 (Ls)
MDR 1993, 553
NZS 1993, 372
SozR 3-1300 § 48 Nr. 22

BSG - 11.12.1992 (9a RV 20/90) - DRsp Nr. 1993/1269

BSG, vom 11.12.1992 - Aktenzeichen 9a RV 20/90

DRsp Nr. 1993/1269

»Die §§ 45 Abs. 3 S. 3, 48 Abs. 4 S. 1 SGB X schließen zehn Jahre nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zuungunsten des Betroffenen nur die rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsakts aus, nicht auch die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft.«

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 3 S. 3, § 48 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, den Bescheid über die Witwenversorgung der Klägerin wegen Wiederverheiratung rückwirkend aufzuheben.

Der Beklagte gewährte der in Polen lebenden Klägerin mit Bescheid vom 14. September 1960 Witwengrundrente nach ihrem zum 9. Mai 1946 für tot erklärten ersten Ehemann A. E. Die Rente war eine Teilversorgung nach § 64e Abs. 1 BVG und betrug nach den auf Grund von § 64e Abs. 4 BVG erlassenen sog. Ostrichtlinien seit 1. Juni 1960 100,-- DM monatlich. Nach einer Änderung der Ostrichtlinien erhöhte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 1980 die bisher gewährte Versorgung auf 118,-- DM monatlich.