BSG vom 11.12.1992
9a RV 37/91
Normen:
BVG § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1195
SozR 3-3100 § 35 Nr. 4

BSG - 11.12.1992 (9a RV 37/91) - DRsp Nr. 1993/1268

BSG, vom 11.12.1992 - Aktenzeichen 9a RV 37/91

DRsp Nr. 1993/1268

»Die erhöhte Pflegezulage erfaßt nur Kosten, die für Pflegeleistungen Dritter an der Person des Beschädigten entstehen, so daß notwendig mit der Beschäftigung einer Pflegekraft entstehende weitere Kosten aus der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage zu bestreiten sind.«

Normenkette:

BVG § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Der kriegsblinde Kläger wird gegen Arbeitsentgelt von seiner Schwiegertochter gepflegt. Deren Lohnkonto führt ein Steuerberater. Mit Bescheid vom 22. August 1989 lehnte es der Beklagte ab, über die erhöhe Pflegezulage nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) außer dem Arbeitsentgelt der Schwiegertochter einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung auch die Kosten des Steuerberaters - von monatlich 19,01 DM - zu zahlen. Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1989; Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31. Mai 1990; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. September 1991). Pflegezulage sei nur zu zahlen, soweit Aufwendungen für die Pflegekraft entständen, nicht für pflegefremde Leistungen eines Steuerberaters.