BSG vom 11.12.1992
9a RV 7/92
Normen:
BVG § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp VII(700)25a
FamRZ 1993, 1070
SozR 3-3100 § 44 Nr. 3

BSG - 11.12.1992 (9a RV 7/92) - DRsp Nr. 1993/1270

BSG, vom 11.12.1992 - Aktenzeichen 9a RV 7/92

DRsp Nr. 1993/1270

Der Witwe des an Schädigungsfolgen verstorbenen Beschädigten, die sich zum zweitenmal wiederverheiratet hat, steht auch dann, wenn sie vor der zweiten Wiederverheiratung keine wiederaufgelebte Witwenrente bezogen hat, kein Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenrente zu. Das gilt auch für den Fall, daß der Nichtbezug auf einem Wohnsitz in der ehemaligen »DDR« beruhte.

Normenkette:

BVG § 44 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Für den Rechtsstreit ist die Frage ausschlaggebend, ob auch den Kriegerwitwen in der ehemaligen DDR dann kein Anspruch auf Witwenversorgung zusteht, wenn sie zweimal wiederverheiratet waren.