I. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) Berlin erhebt aufgrund eines Beschlusses ihrer Vertreterversammlung vom 9. Dezember 1982 (Mitteilungsblatt der KÄV Berlin 1983, S. 33) von den am ärztlichen Notfalldienst (NFD) teilnehmenden Nichtkassenärzten einen Kostenbeitrag von 10,-- DM pro Krankenbesuch. Der Kläger, der seit Februar 1985 in das Arztregister der Beklagten eingetragen und seit Juli 1985 als Kassenarzt zugelassen ist, wendet sich dagegen, daß in Anwendung dieser Regelung von seinem Honorar für Leistungen im NFD in der Zeit von Februar 1983 bis Juni 1985 ein Betrag von insgesamt 39.660,-- DM einbehalten worden ist. Seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat das Sozialgericht (
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