BSG vom 12.06.1992
11 RAr 35/91
Normen:
AFG § 105a Abs. 1 ; SGB X § 37 Abs. 1 S. 1, § 39 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 71, 12
NZS 1993, 81
SozR 3-4100 § 105a Nr. 4

BSG - 12.06.1992 (11 RAr 35/91) - DRsp Nr. 1993/1394

BSG, vom 12.06.1992 - Aktenzeichen 11 RAr 35/91

DRsp Nr. 1993/1394

»Bei der Feststellung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eines Arbeitslosen auf Ersuchen des Arbeitsamts durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb eines Rentenverfahrens handelt es sich um die verwaltungsinterne Vorbereitung einer vom Arbeitsamt mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen zu treffenden Entscheidung über den Leistungsanspruch.«

Normenkette:

AFG § 105a Abs. 1 ; SGB X § 37 Abs. 1 S. 1, § 39 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi), ob der Kläger ab 14. Januar 1988 wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Der 1969 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit 1971 in Deutschland. Die deutsche Sprache beherrscht er besser als Türkisch. Er spricht aber langsam und stockend. Sein Ausdrucksvermögen ist beschränkt. Bis 1984 besuchte er eine Sonderschule für Lernbehinderte bis zur 9. Klasse. Den Hauptschulabschluß erreichte er nicht. Während des Berufsvorbereitungsjahres (BVJ 1984/1985) erbrachte er nur bei umfassender und ständiger Betreuung nach der Beobachtung des Berufsschullehrers »halbwegs normale Leistungen«. Ohne eine solche Betreuung waren seine Mitarbeit und Leistung »gleich Null«. Im praktischen Bereich des BVJ arbeitete er nicht mit.