I. Streitig ist im Rahmen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi), ob der Kläger ab 14. Januar 1988 wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Der 1969 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit 1971 in Deutschland. Die deutsche Sprache beherrscht er besser als Türkisch. Er spricht aber langsam und stockend. Sein Ausdrucksvermögen ist beschränkt. Bis 1984 besuchte er eine Sonderschule für Lernbehinderte bis zur 9. Klasse. Den Hauptschulabschluß erreichte er nicht. Während des Berufsvorbereitungsjahres (BVJ 1984/1985) erbrachte er nur bei umfassender und ständiger Betreuung nach der Beobachtung des Berufsschullehrers »halbwegs normale Leistungen«. Ohne eine solche Betreuung waren seine Mitarbeit und Leistung »gleich Null«. Im praktischen Bereich des BVJ arbeitete er nicht mit.
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