BSG - 13.10.1992 (4 RA 10/92) - DRsp Nr. 1993/1307
BSG, vom 13.10.1992 - Aktenzeichen 4 RA 10/92
DRsp Nr. 1993/1307
»1. Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit wird nur dann ausgeübt, wenn diese ihrer Art nach von der Versicherungspflicht erfaßt wird und der Beschäftigte/Erwerbstätige weder versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit ist (Fortführung von BSG vom 15. 10. 1985 - 11a RA 72/84 = SozR 5750 Art. 2 § 7 Nr. 1).2. Bei der 1982 vorgenommenen Beschränkung des Arbeitslosenruhegeldes (§ 25 Abs. 2AVG = § 1248 Abs. 2RVO) auf bestimmte Pflichtversicherte handelt es sich um eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums.«