BSG vom 13.10.1992
4 RA 24/91
Normen:
FRG § 15 ;
Fundstellen:
BSGE 71, 163
DÖV 1994, 486
SozR 3-5050 § 15 Nr. 4

BSG - 13.10.1992 (4 RA 24/91) - DRsp Nr. 1993/1305

BSG, vom 13.10.1992 - Aktenzeichen 4 RA 24/91

DRsp Nr. 1993/1305

»1. Wenn Rechtsnormen übersehen wurden, ist die Revisionsinstanz nicht an die Feststellungen des Berufungsgerichts zum ausländischen Recht gebunden. 2. Beitragszeiten von Selbständigen und Freiberuflern in der Tschechoslowakei, die vom 1.10.1948 bis 31.12.1956 nach dem Gesetz über die Nationalversicherung vom 15.5.1948 im Rahmen des allgemeinen Rentenversicherungssystems versicherungspflichtig waren, stehen nach § 15 FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach dem Inkrafttreten des Sozialversicherungsgesetzes vom 30.11.1956 waren die Selbständigen - mit Ausnahme des in § 3 Abs 3 Buchst b aaO bezeichneten Personenkreises - in einem Sondersystem außerhalb der allgemeinen Rentenversicherung versichert, das nicht mehr den Kriterien des § 15 Abs 2 S 1 FRG entspricht.«

Normenkette:

FRG § 15 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe des dem Kläger gewährten Altersruhegeldes (ARG) unter Berücksichtigung einer weiteren Versicherungszeit vom 1. Oktober 1952 bis 31. Mai 1960.

Der am 12. Juli 1907 in P. (CSFR) geborene Kläger ist anerkannter Vertriebener. Er arbeitete, unterbrochen durch eine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer (Handwerker) von 1948 bis 1960, im erlernten Beruf eines Feinmechanikers. Am 10. September 1983 kam er in die Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb er durch Einbürgerung am 19. Juli 1985.