BSG vom 14.10.1992
14a/6 RKa 3/91
Normen:
SGB X § 63 ;
Fundstellen:
SozR 3-3100 § 63 Nr. 4

BSG - 14.10.1992 (14a/6 RKa 3/91) - DRsp Nr. 1993/1302

BSG, vom 14.10.1992 - Aktenzeichen 14a/6 RKa 3/91

DRsp Nr. 1993/1302

»Die Satzung einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann die Kostenerstattung für das Vorverfahren nicht abweichend von § 63 SGB X zu Lasten des Kassenzahnarztes regeln.«

Normenkette:

SGB X § 63 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV), begehrt von der beklagten Aufsichtsbehörde die Genehmigung einer Satzungsergänzung.

Die Vertreterversammlung der KZÄV beschloß am 4. Juli 1981, § 6 Abs. 8 der Satzung um folgenden Satz 2 zu ergänzen:

»Die Mitglieder erhalten im Verfahren vor der nach § 85 SGG bestimmten Widerspruchsstelle keinen Ersatz ihrer Aufwendungen.«

Der Beklagte versagte dieser Satzungsergänzung die Genehmigung (Bescheid vom 30. Dezember 1982). Er vertrat die Auffassung, § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) könne durch eine Satzungsbestimmung nicht abbedungen werden. Die hiergegen gerichtete Klage hatte das Sozialgericht (SG) Münster in einem früheren Verfahren abgewiesen (Urteil vom 22. Januar 1985). Nachdem der Klägerin mitgeteilt worden war, daß sie die Frist zur Begründung der gegen dieses Urteil gerichteten Sprungrevision nicht eingehalten habe, hat sie diese Klage zurückgenommen.