BSG vom 15.07.1992
9a RV 7/91
Normen:
BVG § 45 Abs. 3 S. 1 lit. a;
Fundstellen:
BSGE 71, 57
SozR 3-3100 § 45 Nr. 1

BSG - 15.07.1992 (9a RV 7/91) - DRsp Nr. 1993/1383

BSG, vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 9a RV 7/91

DRsp Nr. 1993/1383

»1. Einer Kriegswaise, die ihr Berufsziel freiwillig geändert hat, steht Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus für eine Anschluß- oder Zweitausbildung in der Regel dann nicht zu, wenn bereits bei Beginn dieser Ausbildung feststeht, daß sie nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. 2. Ursprünglich nicht zu vertretende Verzögerungstatbestände, die schon vor Abschluß der Erstausbildung eingetreten waren, verlängern die Bezugsdauer nicht (Abgrenzung zu BSG vom 26. 11. 1975 - 10 RV 135/75 = BSGE 41, 34 = SozR 3100 § 45 Nr. 4).«

Normenkette:

BVG § 45 Abs. 3 S. 1 lit. a;

Gründe:

I. Die über 27 Jahre alte Klägerin begehrt die Weiterzahlung von Kriegswaisenrente bis zum Abschluß ihres Studiums.