BSG vom 15.07.1992
9a RV 8/92
Normen:
BSchAV § 8; BVG § 48 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SozR 3-3642 § 8 Nr. 5

BSG - 15.07.1992 (9a RV 8/92) - DRsp Nr. 1993/1384

BSG, vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 9a RV 8/92

DRsp Nr. 1993/1384

»Wenn Schwerbeschädigte mit 60 Jahren vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden, so ist nicht glaubhaft i.S. von § 8 Berufsschadensausgleichsverordnung, daß sie ohne die Schädigungsfolgen noch erwerbstätig wären, wenn sie zugleich schädigungsunabhängig schwerbehindert sind.«

Normenkette:

BSchAV § 8; BVG § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt Witwenbeihilfe nach ihrem Ehemann F. G. (G.), der 1987 im Alter von 65 Jahren an anderen Leiden als Schädigungsfolgen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) verstorben ist. Er hatte als Beschädigter seit 1955 Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. (einschließlich einer besonderen beruflichen Betroffenheit) bezogen. Berufsschadensausgleich (BSchA) hat er nie beantragt, auch nicht, als er ab 1. Juli 1982 mit Vollendung des 60. Lebensjahres unter Bezug von flexiblem Altersruhegeld (ARG) aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Zur damaligen Zeit war er Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 (Bescheid vom 15. März 1982). Schon mit Bescheid vom 7. Juni 1979 war wegen Augenverlusts rechts und Sehbehinderung links, die keine Schädigungsfolgen waren, ein GdB von 80 anerkannt worden.