BSG vom 15.12.1992
10 RAr 2/92
Normen:
AFG § 141 b; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a;
Fundstellen:
DRsp VII(700)23a-c
KTS 1993, 502
NZS 1993, 323
SozR 3-4100 § 141b Nr. 5
ZIP 1993, 689

BSG - 15.12.1992 (10 RAr 2/92) - DRsp Nr. 1993/1266

BSG, vom 15.12.1992 - Aktenzeichen 10 RAr 2/92

DRsp Nr. 1993/1266

1. Die Kosten des Konkursantragsverfahrens können vom Arbeitnehmer nicht aus der Konkursausfallversicherung beansprucht werden (Fortentwicklung von BSG vom 28.2.1985 - 10 RAr 19/83 = SozR 4100 § 141b Nr. 35). 2. Der Aufwendungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzt in einem solchen Fall voraus, daß ein Handeln im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen stattfand oder daß ohne das Handeln eine Pflicht, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. 3. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist dann ausgeschlossen, wenn in einem solchen Fall keine Pflicht zur Konkursantragstellung bestand.

Normenkette:

AFG § 141 b; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a;

Gründe:

I Der Kläger begehrt Leistungen aus der Konkursausfallversicherung auch für die Kosten des Konkursantragsverfahrens.

Der Kläger war von Februar bis Mai 1987 bei der Firma B. H. L. in B. (Fa. H.) beschäftigt; die Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Urteilen wegen seiner Arbeitsentgeltforderungen blieb erfolglos. Die Fa. H. schuldete auch der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) seit Juni 1987 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca DM 12.000,--. Im November 1988 stellte der Arbeitgeber den Betrieb vollständig ein, nachdem ihm die Gewerbeausübung untersagt worden war.