BSG vom 15.12.1992
10 RKg 18/91
Normen:
EWGV Nr. 1408/71 Art. 13, Art. 76 ;
Fundstellen:
DÖV 1994, 43
NJW 1994, 1366
SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 3

BSG - 15.12.1992 (10 RKg 18/91) - DRsp Nr. 1993/1264

BSG, vom 15.12.1992 - Aktenzeichen 10 RKg 18/91

DRsp Nr. 1993/1264

»Ein nach Deutschland entsandter Beamter eines anderen EG-Mitgliedstaates hat keinen Anspruch auf Kindergeld.«

Normenkette:

EWGV Nr. 1408/71 Art. 13, Art. 76 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten auch im Revisionsverfahren über die Frage, ob der Klägerin ab Januar 1986 Kindergeld nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zustand. Das Sozialgericht Hamburg ([SG] Urteil vom 16. Februar 1990) und das Landessozialgericht Hamburg ([LSG] Urteil vom 26. April 1991) haben dies bejaht.

Die Klägerin unterrichtete von 1984 bis August 1990 im Auftrag des spanischen Erziehungsministeriums als beamtete Lehrerin spanische Schüler in der Bundesrepublik Deutschland. Ihr Gehalt sowie eine Familienhilfe erhielt sie vom spanischen Staat. Sie zahlte in Deutschland keine Einkommensteuer. Bei ihr wohnten drei in den Jahren 1971 bis 1978 geborene Kinder. Weitere Kinder hielten sich in Spanien auf. Für die minderjährigen Kinder wurde der Klägerin das Sorgerecht übertragen, nachdem ihre Ehe geschieden worden ist.