BSG vom 15.12.1992
10 RKg 22/91
Normen:
BKGG § 1, § 8 ; NATO-Tuppenstatut/ZusAbk. Art. 13;
Fundstellen:
SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3

BSG - 15.12.1992 (10 RKg 22/91) - DRsp Nr. 1993/1267

BSG, vom 15.12.1992 - Aktenzeichen 10 RKg 22/91

DRsp Nr. 1993/1267

Voraussetzung für den Kindergeldanspruch einer versicherungspflichtig tätigen Angehörigen eines Soldaten der NATO-Streitkräfte ist die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (Ergänzung zu BSG vom 18.7.1989 - 10 RKg 21/88 = SozR 6180 Art 13 Nr. 6).

Normenkette:

BKGG § 1, § 8 ; NATO-Tuppenstatut/ZusAbk. Art. 13;

Gründe:

I Die Beklagte wendet sich mit der Revision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Kindergeld in der Zeit von Februar 1989 bis Ende 1990.

Die Klägerin ist seit Mai 1985 verheiratet. Ihr Ehemann ist Vater der in den Jahren 1981 und 1983 geborenen Kinder der Klägerin und Mitglied der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-amerikanischen Streitkräfte. Die Klägerin bezog Kindergeld. Ihrem Ehemann wird eine vergleichbare Leistung von den US-Streitkräften nicht gewährt.