BSG vom 15.12.1994
4 RA 44/93
Normen:
AVG § 14, § 14a; KfzHV § 10 S. 1; RVO § 1237, § 1237a; SGB I § 39 Abs. 1 S. 2, § 40 Abs. 2 ; SGB VI § 116 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-5765 § 10 Nr. 3

BSG - 15.12.1994 (4 RA 44/93) - DRsp Nr. 1995/4798

BSG, vom 15.12.1994 - Aktenzeichen 4 RA 44/93

DRsp Nr. 1995/4798

»Außer in atypischen (Eil-)Fällen steht Kraftfahrzeughilfe von vornherein nicht zu, wenn der Kaufvertrag bereits vor der Entscheidung des Rehabilitationsträgers abgeschlossen wird. Einer Ermessensentscheidung bedarf es dann nicht (Anschluß an und Fortführung von BSG SozR 3-5765 § 10 Nr. 1 und 2).«

Normenkette:

AVG § 14, § 14a; KfzHV § 10 S. 1; RVO § 1237, § 1237a; SGB I § 39 Abs. 1 S. 2, § 40 Abs. 2 ; SGB VI § 116 Abs. 2 ;

I. Streitig ist im Revisionsverfahren nur noch, ob die Beklagte im Rahmen der beruflichen Rehabilitation (Reha) verpflichtet ist, dem Kläger einen Zuschuß zu den Anschaffungskosten des von ihm gekauften Kraftfahrzeuges (Kfz) zu gewähren (Revision des Klägers) und die Kosten der mit der Getriebeautomatik verbundenen höheren Motorversion zu übernehmen hat (Revision der Beklagten).

Der am 10. Mai 1947 geborene Kläger ist körperlich behindert. Ab 1. April 1963 war er angestelltenversicherungspflichtig tätig. Aufgrund seiner Behinderungen gewährte die Beklagte ihm seit 1972 mehrfach Kfz-Hilfe. Zuletzt hatte sie im Jahre 1982 bei der Anschaffung eines Kfz, Marke VW Jetta GL Automatik, die Kosten von zusätzlichen Bedienungseinrichtungen übernommen. Dieses Fahrzeug hatte nach Angabe des Klägers im November 1988 eine Laufleistung von ca. 74.000 km; die TÜV-Plakette war bis Mai 1990 gültig.