BSG vom 16.12.1993
13 RJ 13/92
Normen:
FANG Art. 6 § 4 Abs. 2; FRG § 15 Abs. 1 S. 1; RVO § 1250 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BSGE 74, 1
DB 1995, Beil. 7 S. 10
SozR 3-5050 § 15 Nr. 6

BSG - 16.12.1993 (13 RJ 13/92) - DRsp Nr. 1994/6921

BSG, vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 13 RJ 13/92

DRsp Nr. 1994/6921

»Durch den von 1950 bis 1953 in der Sowjetunion geleisteten Wehrdienst wird eine Beitragszeit i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 FRG begründet, wenn er nach sowjetischem Rentenversicherungsrecht zum Zeitpunkt der Ableistung wie eine Ersatz- oder Ausfallzeit nach bundesdeutschem Recht anzurechnen und beim Verlassen des Herkunftslandes einer Beitragszeit gleichgestellt war (Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Begriff der Beitragszeit i.S. des § 15 FRG).«

Normenkette:

FANG Art. 6 § 4 Abs. 2; FRG § 15 Abs. 1 S. 1; RVO § 1250 Abs. 1 Buchst. a;

I. Streitig ist die Berücksichtigung einer sowjetischen Militärdienstzeit als Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bei der Berechnung des Altersruhegeldes des verstorbenen Ehemannes der Klägerin (Versicherter).

Der 1928 in Litauen geborene Versicherte arbeitete dort zunächst in der Landwirtschaft seiner Eltern. Vom 3. Mai 1950 bis 12. Oktober 1953 leistete er bei der sowjetischen Armee Wehrdienst in Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht. Ab 4. Dezember 1953 fuhr er als Matrose zur See. Seit Oktober 1959 lebte er im Bundesgebiet; er war Inhaber des Vertriebenenausweises A.

Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden stellte im Kontenklärungsverfahren mit Bescheid vom 27. November 1972 fest, die sowjetische Wehrdienstzeit könne nicht als Ersatzzeit i.S. des § 1251 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) anerkannt werden.