BSG vom 18.03.1993
8 RKn 5/92
Normen:
RKG § 46; RVO § 1246;
Fundstellen:
SozR 3-2600 § 43 Nr. 2

BSG - 18.03.1993 (8 RKn 5/92) - DRsp Nr. 1993/3499

BSG, vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 8 RKn 5/92

DRsp Nr. 1993/3499

»Für Neubergleute, die tarifvertraglich eine Lohngruppe unter der für die ausgeübte Tätigkeit maßgebenden Lohngruppe eingestuft sind, besteht selbst dann kein Berufsschutz als Facharbeiter, wenn nach der für sie maßgebenden Lohngruppe auch Hauer entlohnt werden.«

Normenkette:

RKG § 46; RVO § 1246;

I. Der im Jahre 1960 geborene Kläger wurde von 1976 bis 1980 - jeweils mit Abschluß - als Metzger und Koch ausgebildet und arbeitete bis 1984 als Koch. Im Oktober 1984 wechselte er in den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau und wurde zunächst als Neubergmann sowie ab Oktober 1985 als Hauer für Erweiterungsarbeiten entlohnt; seit Mitte November 1986 bis zu seiner Kündigung durch den Arbeitgeber zum Juni 1987 war er wegen eines Wirbelsäulenleidens arbeitsunfähig. In der Folgezeit war er nicht mehr abhängig beschäftigt; einen zwischenzeitlich betriebenen Schnellimbißwagen hat er wieder aufgegeben.

Den Rentenantrag des Klägers vom Juli 1987 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 2. Oktober 1987, Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1988). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.