I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berechtigt ist, freiwillige Beiträge nachzuentrichten. Die Beklagte verneinte dies mit Bescheid vom 23. Januar 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 1989. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Speyer (
Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
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