BSG vom 19.03.1992
12 RK 62/91
Normen:
SGG § 63, § 110 ; ZPO § 217 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 360
NZS 1992, 160
SozR 3-1500 § 110 Nr. 3

BSG - 19.03.1992 (12 RK 62/91) - DRsp Nr. 1993/1426

BSG, vom 19.03.1992 - Aktenzeichen 12 RK 62/91

DRsp Nr. 1993/1426

»Bei der Zustellung der Terminsmitteilung durch Empfangsbekenntnis einen Tag vor der mündlichen Verhandlung liegt ein Verstoß gegen die auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltende dreitägige Mindestfrist des § 217 ZPO und ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor.«

Normenkette:

SGG § 63, § 110 ; ZPO § 217 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berechtigt ist, freiwillige Beiträge nachzuentrichten. Die Beklagte verneinte dies mit Bescheid vom 23. Januar 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 1989. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Speyer (SG) durch Urteil vom 26. Juni 1990 abgewiesen. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung des Klägers auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1990 durch Urteil zurückgewiesen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte den Empfang der Terminsmitteilung für den 18. Oktober 1990 durch Empfangsbekenntnis vom 17. Oktober 1990 bestätigt. Der Kläger war im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 1990 weder anwesend noch vertreten.

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren.

Der Kläger beantragt,