BSG vom 19.08.1992
6 RKa 18/91
Normen:
BMÄ; EBM; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 82 Abs. 1 S. 1, § 87 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 87 Nr. 5

BSG - 19.08.1992 (6 RKa 18/91) - DRsp Nr. 1993/1350

BSG, vom 19.08.1992 - Aktenzeichen 6 RKa 18/91

DRsp Nr. 1993/1350

»Bei ambulanter Durchführung von Anästhesien in der Praxis eines niedergelassenen Arztes darf allein der Gebietsarzt für Anästhesiologie einen Zuschlag nach Nrn. 90 oder 91 BMÄ berechnen.«

Normenkette:

BMÄ; EBM; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 82 Abs. 1 S. 1, § 87 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Forderung des Klägers nach Vergütung ambulanter Anästhesien nach den Nrn. 90/91 des Bewertungsmaßstabes für kassenärztliche Leistungen (BMÄ).

Der Kläger ist Arzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten und als solcher zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen und an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt. Er erbringt in den Praxen anderer HNO-Ärzte ambulante Anästhesieleistungen.

Die Beklagte lehnte es ab, die vom Kläger im Quartal IV/87 abgerechneten Anästhesien nach den Nrn. 485 oder 487 BMÄ mit dem Zuschlag nach Nr. 91 BMÄ zu vergüten. Der Zuschlag könne nach der Präambel des Abschnittes B VII des BMÄ nur von Ärzten für Anästhesiologie berechnet werden. Der Kläger verfüge aber nicht über diese Qualifikation (Bescheid vom 30. März 1988; Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1988).