BSG vom 21.07.1992
4 RA 20/91
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 1993, 250
NZS 1992, 159
SozR 3-3100 § 63 Nr. 3

BSG - 21.07.1992 (4 RA 20/91) - DRsp Nr. 1993/1379

BSG, vom 21.07.1992 - Aktenzeichen 4 RA 20/91

DRsp Nr. 1993/1379

»Ein erfolgreicher Widerspruch i.S. von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X liegt nicht vor, wenn die »abhelfende« Entscheidung des Rechtsträgers nicht dem Widerspruch, sondern einem anderen Umstand zuzurechnen ist.«

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Aufwendungen für einen Widerspruch.

Der 1921 geborene Kläger, in Israel lebender Staatsbürger dieses Landes, beantragte bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) am 13. Juni 1983 u.a. die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach dem deutsch-israelischen Abkommen über soziale Sicherheit (DISvA). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid (1) vom 19. Oktober 1984 mit der Begründung ab, der Kläger habe den ausgefüllten Antragsvordruck sowie den Nachweis seiner Staatsangehörigkeit nicht innerhalb der ihm nach Zusendung der Vordrucke (18. März 1984) gesetzten ausreichenden Frist von sechs Monaten eingesandt.

Hiergegen legte der Kläger am 26. Oktober 1984 - ohne Begründung - Widerspruch ein.

Am 2. März 1985 überreichte der Kläger der Beklagten doch noch den Antragsvordruck und am 12. Juni 1985 die Bescheinigung über seine Staatsangehörigkeit.