BSG - 21.07.1992 (4/1 RA 63/90) - DRsp Nr. 1993/1380
BSG, vom 21.07.1992 - Aktenzeichen 4/1 RA 63/90
DRsp Nr. 1993/1380
»Kalendermonate, die mit Beitragszeit und Ausfallzeit doppelt belegt sind, müssen bei der Berechnung des Vomhundertsatzes mit dem Wert und der Qualifikation der in diesem Monat höherwertigen Zeit in die Bewertung der jeweils nachfolgenden Versicherungszeiten eingestellt werden.«
Normenkette:
AVG § 32 Abs. 7 S. 2;
Gründe:
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