BSG vom 22.09.1993
10 RAr 9/91
Normen:
AFG § 141a, § 141b Abs. 3 Nr. 2, § 141n Abs. 1;
Fundstellen:
KTS 1994, 135
SozR 3-4100 § 141b Nr. 7
ZIP 1993, 1716

BSG - 22.09.1993 (10 RAr 9/91) - DRsp Nr. 1993/3408

BSG, vom 22.09.1993 - Aktenzeichen 10 RAr 9/91

DRsp Nr. 1993/3408

»1. Der unzulässige Konkurseröffnungsantrag hindert nicht den Eintritt des Insolvenzereignisses der Betriebseinstellung bei völliger Masselosigkeit. 2. Wer konkursausfallgeldrechtliche Ansprüche geltend macht, trägt die Feststellungslast für die offensichtliche Masseunzulänglichkeit des die Betriebstätigkeit einstellenden Unternehmens.«

Normenkette:

AFG § 141a, § 141b Abs. 3 Nr. 2, § 141n Abs. 1;

I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten nach konkursausfallgeldrechtlichen (kaug-rechtlichen) Vorschriften einen Anspruch auf die Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die Monate Juli und August 1984 hat. Das Sozialgericht (SG, Urteil vom 18. Februar 1987) hat diese Frage verneint. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG, Urteil vom 11. April 1991) hat die Beklagte verpflichtet, die Beiträge sowie Mahngebühren und Säumniszuschläge in Höhe von zusammen 2.144,30 DM zu zahlen.