BSG - 23.07.1992 (7 RAr 98/90) - DRsp Nr. 1993/1376
BSG, vom 23.07.1992 - Aktenzeichen 7 RAr 98/90
DRsp Nr. 1993/1376
»Für den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückerstattung von zu Unrecht gemäß § 128aAFG erstattetem Arbeitslosengeld werden weder Verzugs- noch Prozeßzinsen (§§ 288, 291BGB) fällig.«
Normenkette:
AFG § 128a;
Gründe:
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten (noch) Prozeßzinsen ab Rechtshängigkeit.
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