BSG vom 24.09.1992
7 RAr 20/92
Normen:
AFG § 65 Abs. 2a ;
Fundstellen:
NZA 1993, 383
NZS 1993, 121
SozR 3-4100 § 65 Nr. 2

BSG - 24.09.1992 (7 RAr 20/92) - DRsp Nr. 1993/1336

BSG, vom 24.09.1992 - Aktenzeichen 7 RAr 20/92

DRsp Nr. 1993/1336

»Die Anzahl der durch Kurzarbeitergeld zu entschädigenden Ausfallstunden wird nach § 65 Abs. 2a AFG auch durch eine vergütete Mehrarbeitsstunde verkürzt, die im Kurzarbeitergeld Gewährungszeitraum anläßlich der Zeitumstellung von der Sommer- auf die Winterzeit angefallen ist.«

Normenkette:

AFG § 65 Abs. 2a ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe von Kurzarbeitergeld (Kug). Die Klägerin, die eine Kartonagenfabrik betreibt, zeigte am 7. September 1987 beim Arbeitsamt Wuppertal an, daß sie auftragsbedingt vom 9. September 1987 an Produktion ausfallen lassen müsse. Das Arbeitsamt erkannte daraufhin an, daß die Voraussetzungen der §§ 63 und 64 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfüllt seien und den vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmern ab 9. September 1987 für die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1987, Kug gewährt werde (Bescheid vom 8. Oktober 1987).